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Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme
an der eroFame trade convention 2012

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an der Veranstaltung eroFame gelten für die Überlassung von Ausstellungsflächen durch den Veranstalter Mediatainment Publishing / eroFame GmbH an Aussteller, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Eine Übertragung der sich aus diesem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf Dritte ist nur zulässig, sofern die ­Teilnahmebedingungen diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen und darüber hinaus dies schriftlich durch die Vertragsparteien bestätigt ist.

2. Öffnungszeiten

Mittwoch, den 03.10.2012 von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr • Donnerstag, den 04.10.2011 von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Freitag, den 05.10.2011 von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr

3. Aufbau

Aufbau / Individual-Stände: Montag, 01.10.2012 ab 8:00 Uhr
Standeinrichtung bei Systemständen: Dienstag 02.10.2012 Start 12:00 Uhr bis um 0:00 Uhr.
Alle Standbau- und Einrichtungsarbeiten müssen bis Mittwoch, den 03.10.2012, bis 03:00 Uhr beendet sein.

4. Abbau

Freitag, den 05.10.2011 ab 17:00 Uhr bis Samstag, den 06.10.2011, um 22:00 Uhr.

5. Anmeldung / Zulassung

Ausschließlich angemeldete Firmen können als Aussteller zugelassen werden. Zugelassen werden können alle in- und ausländischen Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, die mit dem Erotik-Handel in Verbindung stehen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Anmeldung erfolgt mit dem hierzu vorgesehenen Formular unter Anerkennung der Allgemeinen ­Geschäftsbedingungen. Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bestätigung durch den Veranstalter. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Platzes.

Mitaussteller sind mit dem hierzu vorgesehenen Formular anzumelden. Die Zulassung von Mitausstellern erfolgt durch schriftliche Bestätigung durch den Veranstalter.
Zusätzliche Kosten für jeden Mitaussteller betragen EUR 850,-.

6. Ausschluss von Ausstellern oder Warenangeboten

Aussteller, die mit ihren Ausstellungsgegenständen oder sonst gegen geltende Gesetze oder gegen das Recht verstoßen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

7. Platzierung des Ausstellers auf der Veranstaltung

Die Zuweisung einer Ausstellungsfläche erfolgt durch den Veranstalter. Sofern die Veranstaltung in Fachbereiche untergliedert ist, erfolgt die Zuweisung aufgrund der Zugehörigkeit der angemeldeten Ausstellungsgegenstände zu einem Fachbereich und ggf. zu einem Ausstellungsthema innerhalb der Messe. Die Anmeldung von Standwünschen begründet keinen Anspruch auf Zuweisung dieser Fläche. Der Veranstalter behält sich vor, den Aussteller auch nachträglich umzuplatzieren und ihm abweichend von der Standbestätigung einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Veranstaltungsgelände und zu den Fachbereichen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über eine derartige Änderung, vom Mietvertrag schriftlich zurückzutreten, wenn hierdurch seine Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

8. Standbau / Standgestaltung bei Systemständen / Individuelle Stände

Der Standbau, die Standgestaltung und die Standsicherheit obliegen grundsätzlich dem Aussteller und haben nach den allgemeinen Vorschriften und allgemeinen verbindlichen technischen Richtlinien (DIN) zu erfolgen.

Die Aussteller haben die Möglichkeit zwischen einem Systemfertigstand oder ihrem individuellen Stand zu wählen. Allgemeine Voraussetzung für den Systemfertigstand und den individuellen Stand sind:

a) feste Standgröße 12 qm und 20 qm / maximale Wandhöhe: 2,50 m; maximale Oberkante der lichttragenden Elemente 3,50 m;

b) feste Standgröße 50 qm, 75 qm, 100 qm / maximal Wandhöhe 2,50 m; maximale Oberkante der lichttragenden Elemente 3,50 m;

c) feste Standgröße 150 qm / maximal Wandhöhe 4,00 m; maximale Oberkante der lichttragenden Elemente / Rigging 5,50 m.

Als Anlage zum Mietvertrag ist die jeweils beantragte Standgröße mit den entsprechenden Grundrisszeichnungen zu den Alternativen a) – c) beigefügt.

Im Fall, dass der Aussteller einen individuellen Stand mitbringt oder aufbauen lassen will, ist dies spätestens bei der Reservierung vom Aussteller zu beantragen und vom Veranstalter schriftlich zu genehmigen. Hierzu ist erforderlich, dass die Entwürfe für individuelle Standplanungen dem Veranstalter spätestens bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegt werden.

Für jeden Aussteller ist – sofern keine gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen – nur ein Stand bis maximal 150 qm zugelassen.

Bei jeglichen Zuwiderhandlungen hinsichtlich der oben zu a) – c) festgelegten Größenordnungen wird nach eigenem Wahlrecht des Veranstalters entweder ein Aufgeld je Quadratmeter in Höhe von 35,00 € erhoben oder alternativ entsprechende Rückbauverpflichtung auf die zu a) - c) festgelegten Größenverhältnisse angeordnet, die der jeweilige Aussteller bis zum Messebeginn umzusetzen hat. Kommt der Aussteller der Rückbauverpflichtung nicht nach, so ist der Veranstalter ermächtigt, den Rückbau zu veranlassen. Die Kosten für den Rückbau hat der Aussteller zu tragen.

9. Verkaufsverbot / Produktpiraterie

Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, Schutzrechten Dritter oder dem Ausstellungsprogramm widerspricht. Im Fall nachgewiesener Schutzrechtsverletzung (gerichtliche Entscheidung) durch den Aussteller ist der Veranstalter berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, diesen aus der laufenden und / oder ggf. zukünftigen Veranstaltung entschädigungslos auszuschließen.

10. Zahlungsbedingungen

a) Die Standmiete wird mit Zugang der Rechnung ohne Abzug innerhalb der ausgewiesenen Zahlungsfristen fällig. Aussteller, die die Rechnung nicht bis zum 31.07.2012 (Eingang auf dem Mediatainment Publishing / eroFame GmbH-Konto) bezahlt haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

b) Grundsätzlich ist der Ausstellerstand pro Quadratmeter mit netto 199,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; hierfür erhält der Aussteller gemäß dem abgeschlossenen Mietvertrag einen Systemstand seiner Wahl nach Ziff. 8 a) – c). Die Systemstände sind online abgebildet.

c) Individuelle Standaufbauten des Ausstellers erhalten keinen Preisnachlass auf den Quadratmeterpreis, auch dann nicht, wenn der Aussteller eigene Möbel mitbringt und von Fremdfirmen den Individualstand aufbauen lässt. Auch hier gilt pro Quadratmeter netto 199,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch die obligatorische Ausstattung des Systemfertigstandes.

Der zuvor genannte Quadratmeterpreis gilt – entsprechend einem Systemstand – inkl. Stromanschluss und Teppichboden. Der Aussteller hat mit der Reservierung anzugeben, ob er einen individuellen Stand aufbauen wird, auf das Genehmigungserfordernis durch den Veranstalter wird noch einmal hingewiesen.

11. Werbung

Es darf außerhalb des Messestandes ohne Genehmigung durch den Veranstalter keine Werbung auf dem Veranstaltungsgelände erfolgen. Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt. Für Zuwiderhandlung wird eine Strafe von EUR 2.000,- für jede unerlaubte Werbemaßnahme fällig. Zusätzliche Werbeflächen sind auf Anfrage beim Veranstalter gegen Aufpreis vermietbar. Preise auf Anfrage.

12. Ausstellerausweise

Jeder Aussteller erhält Ausstellerausweise. Bei einer Standgröße von 12 qm 3 Ausweise; bei einer Standgröße von 20 qm 5 Ausweise; bei einer Standgröße von 50 qm 10 Ausweise; bei einer Standgröße von 75 qm 15 Ausweise; bei einer Standgröße von 100 qm 20 Ausweise; bei einer Standgröße von 150 qm 25 Ausweise.

13. Vorbehalte

Der Veranstalter ist berechtigt, die Messe aus wichtigem Grund (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, zu geringe Ausstellerteilnahme) zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz oder teilweise zu schließen und abzusagen.

Ebenso ist der Veranstalter berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Aussteller Abstand zu nehmen, wenn ihm deren wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht ­gesichert erscheint. Mit der schriftlichen Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner.

Ansprüche auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen oder Schadenersatz können aus der Absage, Kürzung oder Schließung nicht hergeleitet werden.
Der Veranstalter wird jedoch etwaige an die Aussteller bereits erfolgte Zahlungen für Leistungen, die zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht sind, zurückerstatten.

14. Bewachung / Haftung

Die allgemeine Bewachung und Aufsicht erfolgt durch den Veranstalter. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung an den vom Aussteller eingebrachten Sachen übernimmt der Veranstalter nicht. Insoweit besteht für den Veranstalter keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung. Im Übrigen haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der ­Aussteller Schadenersatzansprüche ­geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen, beruhen. Sofern dem Veranstalter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Veranstalter, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

15. Hausrecht / Technische Anweisungen

Den Anweisungen des Veranstalters sowie des Personals der eroFame ist in jedem Fall Folge zu leisten.

16. GEMA

Etwa erforderliche Genehmigungen für Einzeltätigkeiten, wie Musik- oder Filmvorführung oder Rundfunk hat jeder Aussteller selbst einzuholen.

17. Fotografieren / Filmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Fernsehen oder Presse im Einverständnis mit dem Veranstalter machen. Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke ist nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet (ausgenommen Pressefotografen).

18. Standreinigung

a) Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung der Messehalle.

b) Die Reinigung der einzelnen Stände obliegt dem jeweiligen Aussteller.

c) Zur Reinigung gehört die vollständige Entfernung von Verpackungsmaterialien, Werbematerialien bis hin zum gesamten Restmüll. Erfolgt die Reinigung nicht durch den Aussteller, ist der Veranstalter berechtigt, für die Entsorgungskosten pauschal 1,50 € pro Quadratmeter netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

19. Mündliche Absprachen

Zusätzliche Vereinbarungen und besondere Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragsvereinbarungen ist Sehnde.

21. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Für die englische Übersetzung der Ausstellermappe wird keine Haftung übernommen. Gerichtssprache ist Deutsch.